Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage bei der Grunderwerbssteuer
Beim Kauf einer Immobilie fällt Grunderwerbssteuer an, die je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises beträgt.
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung konnten Käufer bislang eine Minderung der Grunderwerbssteuer einreichen, wenn im Kaufvertrag angegeben wurde, dass in dem Kaufpreis eine Instandhaltungsrücklage enthalten war.
Das ging aus einer internen Verfügung der Finanzverwaltung aus Februar 2019 hervor.
Am 16.09.2020 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um eine anteilige Instandhaltungsrücklag zu kürzen ist.
Damit ist auch auf den Teil des Kaufpreises, den der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet, Grunderwerbsteuer zu zahlen.